Allgemeine Geschäftsbedingungen1. GeltungDie Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Präzisionsmodellbau Wendland, nachfolgend PW genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers, nachfolgend AG genannt, unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufbedingungen wird hiermit widersprochen. 2. Angebote, Vertragsabschluss2.1. Die Angebote von PW sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich erteilt, wenn er von MW schriftlich bestätigt wird. 2.2. Der AG ist grundsätzlich verpflichtet, MW die aktuellen Daten (in einem allgemeinen Datenformat), Zeichnungen usw. zur Verfügung zu stellen. Für zu spät übergebene, geänderte Daten oder Zeichnungen bzw. verspätete Freigaben und den dadurch entstehenden Mehraufwand und eventuellen Lieferverzug, haftet der AG. 3. Preise, Zahlungsbedingungen3.1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich PW an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von PW genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht, es sei denn, es ist in der Auftragsbestätigung anders ausgewiesen. 3.3. Zahlungen sind wie in der Rechnung ausgewiesen zu leisten. Skontoabzüge sind nur in dem Rahmen möglich, wie in der Rechnung ausgewiesen. 4. Liefer- und Leistungszeit4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 4.2. Wird der von PW zugesagte Liefertermin aufgrund höherer Gewalt, rechtmäßigen Streiks, unverschuldeten Unvermögens auf Seiten von WM oder eines seiner Lieferanten nicht eingehalten, berechtigt dies WM, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu 6 Wochen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des AG entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich WM nur berufen, wenn er den AG über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 5. Gewährleistung5.1. Offensichtliche Mängel müssen 2 Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. 5.2. WM haftet grundsätzlich nur in Höhe der angebotenen bzw. erbrachten und in Rechnung gestellten Leistung. 5.3. Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den AG zu überprüfen. Eine Haftung von WM für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des AG wird ausgeschlossen. 5.4. Solange WM seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der AG nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl; oder wird sie verweigert, kann der AG einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei berechtigten Mängelrügen wird WM, bei beigestellten Teilen, ein vom AG neu geliefertes Teil ohne Berechnung der Leistung bearbeiten. Modelle und Prototypen werden ohne Berechnung nachgebessert. 6. Pauschalierter SchadensersatzKündigt der AG vor Ausführung den Werkvertrag, so ist WM berechtigt, den, bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Aufwand als Schadensersatz zu berechnen. Dem AG bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 7. MängelfolgeschädenAnsprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden) werden nicht anerkannt (siehe Pkt.5.3.) 8. AufrechnungDie Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 9. Eigentumsvorbehalt9.1. Der Liefergegenstand, wenn von WM gefertigt, bleibt Eigentum von WM bis zur Bezahlung sämtlicher im Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes bestehender Forderungen von WM aus der Geschäftsverbindung mit dem AG. 9.2. Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem AG abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an WM ab. 9.3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den AG, steht WM das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. 9.4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist WM auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich WM sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. 10. GeheimhaltungDie Geschäftspartner verpflichten sich, alle Informationen, Betriebs- und Geschäfts-geheimnisse, die sie direkt oder indirekt durch die Geschäftsbeziehung erlangen, als vertraulich zu behandeln. Verletzungen werden nach §§17 und 18 UWG geahndet. 11. Gerichtsstand11.1. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von WM. Es gilt deutsches Recht. 11.2. Sollten in diesen AGB nicht erkannte Gesetzeslücken sein, gilt grundsätzlich das BGB.
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